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Ärger um die vollständige Rückzahlung der Mietkaution


Manfred und Monika Maus hatten vor über 20 Jahren ihre schöne Vierraumwohnung in der Nähe des kleinen Landschaftsparks ihrer Stadt gemietet.

Damals waren sie froh darüber, dass sie mit ihrer vierköpfigen Familie, einer Tochter und einem Sohn, eine so schöne sonnige und gut gelegene Wohnung anmieten durften.

Etwas ungewöhnlich kam ihnen allerdings vor, dass der Vermieter die Mietkaution in einem Aktienfonds anlegte. Das war diesmal anders, als bei ihrem vorangegangenen Vertrag. Damals gab es ein Sparbuch.

Nun mag es sicherlich dem Umstand geschuldet sein, dass beide Eheleute sich keine große Sorge um den Verbleib ihrer Mietkaution machten, da sie ohnehin einen Teil ihres kleinen Vermögens in Aktienfonds investierte. So kannte man sich auch mit den Gepflogenheiten aus. Dieser Fonds schien durchaus recht sicher und ohne große Risiken geführt zu werden.

 

Nunmehr war es aber an der Zeit, sich eine kleinere Wohnung, die auch bezahlbarer ist, zu suchen. Schnell war eine altersgerechte und gemütliche neue Bleibe gefunden. Der Umzug musste organisiert werden, von so manchem „guten Stück“ musste man sich trennen und überlegen, wie man zweckmäßig aber dennoch wohnlich das neue Zuhause gestaltet. Einkaufsmöglichkeiten, eine Arztpraxis, eine Apotheke und ein paar kleine Ladengeschäfte waren ebenfalls in der Nähe, sodass die neue Wohnung angemessen für das fortgeschrittene Alter der Eheleute Maus ist.

 

Auch die Kinder und Enkelkinder der Eheleute halfen nicht nur beim Umzug, sondern auch dabei, dass die bisherige Wohnung so hergerichtet wurde, dass selbst der Vermieter Klaus Kater, der üblicherweise schon sehr penibel und umfassend prüft, ob eine zurückgegebene Wohnung auch wirklich keine Mängel aufweist, zufrieden war. Beanstandungen waren daher nicht zu finden. Dies wurde auch bestätigt.

 

Die Eheleute Maus hatten sich schnell in ihr neues Heim eingelebt und dort auch freundliche Nachbarn gefunden.

Alles wäre toll gewesen, wenn nicht die Mietkaution und deren Rückgabe an die Eheleute Maus auch nach sechs Monaten immer noch nicht geschehen wäre. Die Kinder hatten schon überlegt, ob man einen Anwalt um Hilfe bittet, da auf mündliche Aufforderung Herr Kater nicht reagierte. Doch einschloss sich Manfred, seinen ehemaligen Vermieter noch einmal schriftlich aufzufordern, nunmehr endlich die Kaution herauszugeben.

Umgerechnet 1.200,00 DM waren damals angelegt worden. Und tatsächlich reagierte Herr Kater. Allerdings nicht mit der Herausgabe der Aktien, die in der Tat über die vielen Jahre nicht unerheblich an Wert zugenommen hatten, sondern zeigte an, etwas mehr als 600,00 € aus den ehemaligen resultierenden DM-Betrag erstatten zu wollen.

Sollen wir das hinnehmen? Das war die Frage, die im Familienrat diskutiert wurde.

Hier war juristischer Rat gefragt.

 

Ein paar Tage später saßen die Eheleute Maus bei ihrem Familienanwalt Gerhard Gerechtigkeit, dem schnell der Sachverhalt geschildert wurde.

Hier wusste der Anwalt tatsächlich Rat.

„Ganz aktuell hat sich das Amtsgericht Köln in einem Urteil zu Ihren Problemen geäußert. Auch dort wurden Aktien als Mietsicherheit angelegt. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass einem Mieter ein Anspruch auf Herausgabe von Aktien zusteht, man sich also nicht mit der ursprünglich erbrachten Sicherheitsleistung begnügen müsste. Dies ergibt sich aus § 551 Abs. 3 S. 3 BGB. Dort steht, dass Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig ihrer Anlageform dem Mieter zustehen. Dazu zählen nicht nur Erträge aus Dividenden, sondern auch aus Kursgewinnen. Das hat das Gericht klargestellt und auch darauf hingewiesen, dass davon abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.

Da es keine Mängel bei der Übergabe Ihrer alten Wohnung an den Herrn Kater gab und die letzte Betriebskostenabrechnung auch bereits vollständig und beanstandungsfrei erfolgte, gibt es keinerlei Gründe mehr, dass die Mietsicherheit nebst deren Erträgen zurückbehalten wird.

Wenn Sie möchten, fordere ich Ihren ehemaligen Vermieter umgehend unter Fristsetzung auf und verweise auf die einschlägige Rechtsprechung.“ so der Anwalt.

Die Eheleute Maus waren zufrieden und erteilten den Auftrag. Immerhin gab es nicht unerhebliche Kursgewinne, sodass vielleicht für den nächsten Urlaub noch ein wenig mehr Taschengeld vorhanden sein dürfte.

 

Nachzulesen Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 19.07.2022 (203 C 199/21)





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