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Kleine Rechtsecke


 

Auch in diesem Jahr hat der Anwalt Gerhard Gerechtigkeit beim Studium der Rechtsprechung wieder viel Kurioses feststellen können.

Es ist schon erstaunlich, womit sich Gerichte und auch so manche rechtsuchende Bürger beschäftigen müssen.

 

 

 

Ein Wohnungseigentümer und Vermieter hatte in Frankfurt am Main ein Zimmer mit Kochnische und 33 m², möbliert, Bad ohne Fenster, für sage und schreibe 550 € zzgl. 180 € Nebenkosten vermietet. Das städtische Amt sah dies als Wucher an und wies den Vermieter an, an den Mieter 1.180 € zurückzuerstatten sowie 3.000 € Bußgeld zu zahlen. Auch das Gericht sah die Miete als völlig überhöht an, da sie die ortsübliche Miete um mehr als 20 % überstieg und die Lage des Mieters schamlos ausgenutzt hatte.

(OLG Frankfurt Beschluss vom 1. 11.20 22,3 Ss-Owi 1115/22)

 

 

 

Wer haftet?

Eine Haftpflichtversicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eines Einkaufszentrums nahm die Stadt aus übergegangenem Recht in Anspruch. Genau am Heiligabend und bereits zum zweiten Mal innerhalb von knapp drei Wochen kam es wegen eines Sturmes dazu, dass der aufgestellte Weihnachtsbaum umstürzte und eine Kurierfahrerin verletzte. Die Stadt kam mit ihrem Einwand, dass nicht sicher feststeht, ob sie den Baum nach dem ersten Sturz wieder aufstellen ließ, nicht durch. Sie musste Schadenersatz leisten.

(OLG Düsseldorf vom 18. November 2022,22 U 137/21)

 

 

 

Auch oberlehrerhaftes Verhalten kann nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landgerichtes eine Nötigung darstellen. Obwohl verkehrswidrig an einer Steigung auf der Autobahn ein Lkw-Fahrer überholte, setze sich danach der Angeklagte mit seinem Pkw vor den nunmehr wieder rechtsfahrenden Lkw und verringerte seine Geschwindigkeit, so dass dieser erheblich abbremsen musste. Einen Anlass dafür gab es nicht. Da das aufgezwungene Fahrverhalten des Pkw-Fahrers nicht verkehrsbedingt war, sondern offensichtlich der Disziplinierung gelten sollte, wurde dieser verurteilt.

(1St RR 57/2001)

 

 

 

Ein provokanter Verteidiger in einem Strafverfahren hatte nicht einsehen wollen, dass er unter seiner Robe Hemd und Krawatte tragen muss. Er war der Meinung, er könne keine Krawatte binden und besitze auch kein Hemd. Deshalb erschien er in einem weißen T-Shirt. Das Gericht sah dies allerdings als einen generellen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Verhaltensnormen, sodass der Verteidiger zurecht vom Gericht zurückgewiesen wurde.

(OLG München Beschluss vom 14. Juli null 6,2 WS 600/ 7906)

 

 

 

Beleidigung, ja oder nein?

Die Bezeichnung eines Polizisten als „Oberförster“ und die Redewendung „Sie sind wie ein komischer Vogel“ mussten vom Gericht auf ihre Strafbarkeit geprüft werden. Das Amtsgericht Berlin Tiergarten hat am 26.05.2008 beide Bezeichnungen allerdings nicht als eine Ehrverletzung gesehen. Mit der Bezeichnung als komischer Vogel würde lediglich ein seltsamer, merkwürdiger Mensch gemeint sein und auch die Bezeichnung Oberförster sei so zu werten, dass es sich um einen Angestellten des gehobenen Dienstes handelt. So würde auch ein Revierförster mit der Bezeichnung „Oberkommissar“ nicht in seinem Ehrgefühl gekränkt sein.

 

 

 

Teure Anwälte?

Gute Anwälte gibt es nicht umsonst.

Das OLG Koblenz hatte 2010 entschieden, dass im Einzelfall Stundensätze von bis zu 500,00 € für anwaltliche Tätigkeit nicht von vornherein unangemessen sind. Vielmehr seien sie im internationalen Vergleich noch günstig. Natürlich muss ein Stundensatz vereinbart werden. Sonst gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

(OLG Koblenz Beschluss vom 26. April 2010,5 U 1409/09)

 

 

 

Verständnis hatten die Richter des Amtsgerichts Koblenz 2013 dafür, dass trotz weitaus überhöhter Geschwindigkeit ausnahmsweise diese gerechtfertigt war, da die Fahrerin ihren ausgebildeten Rettungshund, dem es lebensbedrohlich schlecht ging, auf den schnellsten Weg zum Tierarzt bringen musste. Die sonst viel höher ausfalle Geldbuße wurde ausnahmsweise auf 35,00 € reduziert.

(Amtsgericht Koblenz Urteil vom 29. April 2013,2 1010 JS 43597/12 OWI 34)

 

 

Auch ein Fußgänger darf nicht blind über eine Straße gehen, selbst wenn ein Zebrastreifen vorhanden ist. Denn es gilt auch hier die Grundregel der gegenseitigen Rücksichtnahme und Vorsicht. So lastete das OLG München einen, auf einem Fußgängerüberweg angefahrenen Fußgänger ein Mitverschulden von 25 % an, da der Fußgänger achtlos auf den Überweg getreten war. Das Ganze geschah bei Dämmerung, wobei das Fahrzeug des Beklagten durch eingeschaltetes Licht ausreichend lange sichtbar war. So hätte der Fußgänger durchaus den Unfall vermeiden können.

(NJW-Spezial 2017, Seite 43).

 

 


 

Das gesamte Team der Rechtsanwaltskanzlei WÖHLKE & FRITZ und natürlich auch der Anwalt Gerhard Gerechtigkeit wünschen allen Lesern der kleinen Kolumne besinnliche, ruhige, friedvolle und schöne Stunden und Erlebnisse zum Jahreswechsel.

Mögen uns im kommenden Jahr die vielen schlimmen und traurigen, bestürzenden Nachrichten, wie wir sie im nunmehr zu Ende gehenden Jahr leider häufig hinnehmen mussten, erspart bleiben. Möge es gelingen, mit Vernunft und Menschlichkeit Konflikte auf friedlichem Wege zu lösen und das Leid der vielen betroffenen Menschen zu mindern.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen auch einen guten Rutsch in ein hoffentlich gesundes und friedvolles 2024.




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