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Schon wieder Ärger in der Nachbarschaft

Bruno Bär freut sich auf das Frühjahr. Noch viel mehr freut er sich, wieder in seinem Garten zu sitzen, der Natur beim Wachsen zuzuschauen, dass Gezwitscher der Vögel zu hören und sich die vielen bunten Blumen anzuschauen.


Im letzten Jahr hat er sogar ein Gewächshaus aufgebaut und auch in diesem Jahr sollen wieder Tomaten und Gurken darin gedeihen. Naturdünger, besonders Pferdedung hatte sich Bruno bereits bei einem nahegelegenen Reiterhof bestellt. Es juckt schon in den Fingern, endlich wieder mit dem Gärtnern zu beginnen. Diese Vorfreude tröstet ihn auch darüber hinweg, dass seine Nachbarin, über deren Grundstück er jedes Mal gehen muss, um zu seinem Garten zu gelangen, oft sehr mürrisch guckt und manchmal auch eine spitze Bemerkung ihm gegenüber abgibt.


Natürlich versucht Bruno so wenig wie möglich, den Weg über das Grundstück der

Nachbarin zu nutzen. Doch er muss irgendwie auf seine kleine Gartenparzelle gelangen, denn eine andere Zuwegung gibt es nicht. Es handelt sich bei dem Kleingarten, der im

Eigentum von Bruno steht, um ein sogenanntes gefangenes Grundstück. Das war schon immer so. Und die Vorgänger der jetzigen Nachbarin hatten auch nie eine Bemerkung darüber gemacht, wenn Bruno an der Seite den schmalen Weg zu seiner Parzelle nutzte. Das war selbstverständlich. Nun mussten aber vor drei Jahren die beiden alten, betagten Nachbarn ihren Wohnsitz aufgeben. Und dann fing der Ärger mit der neuen Nachbarin Zora Ziege an.


Um nach dem Rechten zu sehen entschloss sich Bruno zu seiner Gartenparzelle zu radeln,

denn seine kleine Gartenlaube hatte er vor 4 Monaten winterfest gemacht. Und nun lockten

die ersten Sonnenstrahlen die Frühblüher aus der Erde. Als er dann am Grundstück der Nachbarin angelangt war, traute er seinen Augen nicht. Diese hatte den Weg mit Pflanzsteinen versperrt, sodass Bruno nicht einmal mehr mit einer Schubkarre aus seiner Parzelle gelangen konnte. Zora Ziege stand, ob nun zufällig oder bewusst, in ihrem Hauseingang und drohte Bruno, falls er ihr Grundstück betreten würde.


Bruno, so kennen ihn alle seine Freunde, ist ein gutmütiger, ruhiger Patron. Aber das konnte

er sich doch noch nicht gefallen lassen.


Ein paar Tage später hatte er einen Termin bei seinem Anwalt Gerhard Gerechtigkeit. Der Sachverhalt war schnell geschildert und Bruno war gespannt auf den Rat des Anwaltes. „Nun“ so fing der Anwalt an „wer keinen eigenen Zugang zur Straße hat, darf über das

Nachbargrundstück gehen. Das darf er auch, wenn es den Nachbarn stört. Es gibt ein

Notwegerecht, dass man in den §§ 917 ff. BGB findet. Sie haben diesen Umstand nicht durch willkürliche Handlung hergestellt, sondern schon immer bei Übernahme des Gartens vor vielen Jahren vorgefunden. Ich habe vor kurzem eine Entscheidung des Landgerichtes Lübeck gelesen, welches sich mit einem ähnlichen Fall befassen musste. Auch dort haben die Richterinnen und Richter sehr deutlich erklärt, dass der Weg freigeräumt sein muss und das Notwegerecht über das Grundstück ungehindert besteht. Beeinträchtigungen sind hinzunehmen. Wenn Sie wollen, fordere ich die Nachbarin auf, den Weg wiederherzustellen, damit Sie ungehindert zu ihrem Grundstück kommen und es bewirtschaften können.“


Bruno war froh über diese Einschätzung, beauftragte den Anwalt und beide hoffen nun, dass ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich, die Nachbarin einsichtig ist und Bruno dann doch noch das Frühjahr in seinem Garten genießen kann.



Nachzulesen: Urteil des Landgerichtes Lübeck vom 18.08.2023, Az.: 3 O 309/22

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