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Ein Unfall und seine Folgen

Helga Hahn hat schon immer viel Sport an der frischen Luft betrieben. Als Ausgleich für eine Schreibtischtätigkeit im Steuerbüro ist Helga auch gut beraten, wenn sie nach getaner Arbeit nicht mit ihrem Auto, sondern mit dem Fahrrad nach Hause fährt. Und ein kleiner Beitrag zum Umweltschutz ist es obendrein.


Vor drei Wochen ging es jedoch nicht um eine Fahrt von ihrer Arbeitsstelle nach Hause, sondern Helga hatte vor, die späten Öffnungszeiten der Schwimmhalle zu nutzen und für zwei Stunden sich im Wasser zu betätigen. Wäre da nicht dieser fatale Unfall geschehen:


Helga fuhr auf ihrem schmucken Damenrad den Radweg in Richtung der Parkanlage, an welche sich die Schwimmhalle anschloss. „Nur noch über eine Querstraße muss ich fahren,“ dachte Helga und blieb auf der Fläche, die zur Überquerung der Straße als Radweg gekennzeichnet war. Noch nicht einmal hatte sie die Hälfte der Straße überquert, als plötzlich rechtsabbiegend ein Pkw, geführt von Jens Jaguar, Helgas Weg durchkreuzte und dabei mit ihr und dem Fahrrad zusammenstieß. Auch der Autofahrer Jens Jaguar erschrak, hatte er doch in der Dämmerung, trotz eingeschaltetem Licht am Fahrrad, dieses übersehen. Helga schlug mit dem Kopf so unglücklich auf den Asphalt auf, dass sie bewusstlos wurde. Schnell waren Passanten herbeigeeilt und Polizei sowie auch ein Rettungswagen zum Unfall gekommen. Da es ein lauer Spätsommerabend war, hatte Helga keinen Fahrradhelm aufgesetzt und so wurde bereits an der Unfallstelle darüber diskutiert, ob es nicht besser gewesen wäre, wenn Helga einen Helm getragen hätte.


Helga wurde ins Krankenhaus verbracht und konnte dort nach zwei Wochen entlassen werden. Bleibende Schäden gab es nicht, dennoch wurden sie weitere vier Wochen arbeitsunfähig- und krankgeschrieben. Sie hatte sich neben Abschürfungen auch eine, wenngleich schnell heilende, Schädelfraktur zugezogen. Jens Jaguar besuchte sie im Krankenhaus, entschuldigte sich und berichtete darüber, dass er seiner Haftpflichtversicherung den Unfall bereits gemeldet hat. Diese würde auf Helga zukommen.


Als Helga dann entlassen aus dem Krankenhaus zu Hause ihre Post durchsah, fand sich tatsächlich ein Schreiben der Haftpflichtversicherung „Schaden frei“ vor. Sie solle eine Schweigepflichtentbindung für die Ärzte unterschreiben, mitteilen welche Ärzte sie behandelt haben und einen Arztbericht gegebenenfalls ebenso übermitteln. Allerdings wies der Sachbearbeiter Sebastian Schädling darauf hin, dass man Helga Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld, nur mit einer Quote von 20 % bezahlen wolle. Sie sei schließlich ohne Helm gefahren und trage deshalb für die erheblichen Gesundheitsschäden die Hauptverantwortung.


„Das kannst du Dir nicht gefallen lassen,“ schimpfte Helgas Freundin Silke Schnecke, als sie das Schreiben der Versicherung gelesen hatte. Da brauchst du Hilfe und Rat eines erfahrenen Rechtsanwaltes, war der Tipp der Freundin.


Ein paar Tage später bekam Helga einen Termin beim Anwalt Gerhard Gerechtigkeit. Diesem schilderte sie den Sachverhalt und legte das Schreiben der Versicherung auf den Schreibtisch des Anwaltes. „Sicher wäre es besser gewesen, Sie hätten einen Fahrradhelm getragen,“ begann der Anwalt seine Beratung. „Aber die Rechtsprechung hat auch bestätigt, dass ein Fahrradfahrer bei einem Unfall nicht automatisch haftet, nur weil er keinen Helm getragen hat. Es ist nach wie vor eine allgemeine Verkehrsauffassung, beim Radfahren auf einen Helm zu verzichten. Erst vor kurzem hat das Oberlandesgericht Nürnberg ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2014 bestätigt, welches sich mit dem Verhalten eines Radfahrers der keinen Helm trägt beschäftigt. Auch wenn wir heute wissen, dass eine solche Schutzmaßnahme das Verletzungsrisiko mindern kann, rechtfertigt dies noch lange nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt.


Ich schätze Ihren Fall so ein, dass der PKW-Fahrer Ihnen die Vorfahrt genommen hat, da die Unfallstelle sich auf einem gekennzeichneten Radweg befindet. Er hätte warten müssen, bis Sie die Straße überquert haben. Ich kenne die Stelle auch sehr gut, Sie befanden sich auf der Hauptstraße. Aus diesem Grund muss die Versicherung wegen der elementaren Pflichtverletzung des Pkw-Fahrers Ihren erlittenen Schaden vollumfänglich ausgleichen.“


Helga war sehr froh, auf den Rat ihrer Freundin gehört zu haben und bat den Anwalt, sie gegenüber der Versicherung zu vertreten.


Nachzulesen: Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg, Az. 13 U 1187/20


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